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Aktuelles |
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Neues
Reisekostenrecht ab 2008 |
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Auswärtstätigkeit liegt
vor, bei
- vorübergehender
beruflicher Arbeit
- außerhalb der
Wohnung und
- an keiner
regelmäßigen Arbeitsstätte |
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Regelmäßige
Arbeitsstätte ist der
- ortsgebundene Mittelpunkt
- der dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit
- unabhängig davon, ob es
eine Einrichtung des Arbeitgebers ist
- Anwesenheit (auch
kurze) an einem Arbeitstag pro Woche
reicht aus |
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3- Monats- Frist
gilt nur noch für
Verpflegungsmehraufwendungen |
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| Keine Unterscheidung
mehr nach Dienstreise,
Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit |
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| Fahrtkosten als
Reisekosten
- alle Fahrtkosten mit
Privat- PKW, die nicht zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen,
können mit pauschal € 0,30 pro km oder dem
höheren tatsächlichen km- Satz angesetzt
werden
- zeitlich unbefristet
- Problem:
Fahrten zu einem gleich bleibenden
Treffpunkt (vor anschließender
Auswärtstätigkeit) zählen als Fahrten von
der Wohnung zur Arbeitsstätte mit Ansatz
der Entfernungspauschale |
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Verpflegungsmehraufwendungen als
Reisekosten
- bei der derselben
Auswärtstätigkeit beschränkt sich der
Ansatz auf die ersten 3 Monate |
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Pauschalsätze Inland
8 Std. -
€ 6,00
14 Std. - € 12,00
24 Std. - € 24,00 |
| Pauschalsätze Ausland
entsprechend Tabelle |
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| Übernachtungskosten
als Reisekosten |
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| keine
Auslandspauschalen mehr zulässig |
| Einzelnachweis für
Inland und Ausland notwendig |
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Kürzung eines Gesamtpreises
für Unterkunft und Verpflegung
(Hotelrechnung)
- Frühstück um 20 % der
vollen Verpflegungspauschale (€ 4,80 im
Inland)
- Mittag- u. Abendessen
um jeweils 40 % (jeweils € 9,60 im
Ausland) |
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| Arbeitgeber kann
weiterhin Pauschalen steuerfrei erstatten
(Inland: € 20,00) |
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Wegen der Dynamik des
Rechtsgebietes, wegen der Vielzahl nicht
entschiedener Einzelfragen und wegen des Fehlens
bzw. der Unvollständigkeit bundeseinheitlicher
Verwaltungsanweisungen kann für diese
Information keinerlei Haftung übernommen werden
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