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Wichtigste Neuregelungen
ab 01.11.2008:
Mindeststammkapital
bleibt € 25.000,00
Ausnahme:
Gründung einer Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) mit
Stammkapital ab € 1,00
Besonderheiten
- nur Bareinlage anerkannt (keine
Sacheinlage),
- Bildung einer gesetzlichen Rücklage i.
H. v. 25 % des
- Jahresüberschusses bis Stammkapital von
€ 25.000,00 erreicht ist
notarielle Beurkundung
des Gesellschaftsvertrages bleibt
notwendig
Ausnahme:
Musterprotokoll verbindet
Gesellschaftsvertrag,
Geschäftsführerbestellung und
Gesellschafterliste zu einem Dokument,
das notariell beurkundet ist
beachte-> zulässig bei
höchstens drei Gesellschaftern und einem
Geschäftsführer
öffentlich- rechtliche
Genehmigungen müssen nicht mehr zum
Registergericht eingereicht werden (z.B.
Gaststätten, Makler)
Geschäftsanteile
- Nennbeträge müssen
auf volle Euro lauten
- auch bei Ein-
Personen- GmbH reicht die Einzahlung von
50 % des gesetzlichen
Mindeststammkapitals
Kapitalaufbringung
- verdeckter
Sacheinlagen werden mit dem nachgewiesenen
Wert auf die
Bareinlage angerechnet (bisher überhaupt
nicht)
- Einzahlung der
Bareinlage und darlehensweise Rückgewähr
an Gesellschafter ist
unter
bestimmten Bedingungen wirksam
- Das bisherige
Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbH-
Gesetz gilt bei
bestimmten Gestaltungen nicht mehr
- Eigenkapitalersatz
spielt keine Rolle mehr,
Gesellschafterdarlehen aller Art
werden
im Insolvenzverfahren generell nachrangig
behandelt
der Sitz der
Gesellschaft kann jetzt im Ausland liegen;
im Inland muss eine
Zustellanschrift vorhanden
sein
die beim Handelsregister
geführte Gesellschafterliste ist
entscheidend für
Rechtshandlungen, wie
Anteilsveräußerung, gutgläubigen Erwerb
eines
Geschäftsanteils
Geschäftsführer
- die
Straftatbestände als Bestellungshindernis
wurden ausgeweitet
(u. a.
auf Insolvenzverschleppung)
- Haftung jetzt auch
bei Zahlungen an Gesellschafter, die zur
Zahlungsunfähigkeit
der GmbH
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